§ 800 ABGB

Stand der Gesetzgebung: 13.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 13.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2017
§ 800 Bedingte und unbedingte Erbantrittserklärung
Die Erbantrittserklärung kann unbedingt oder Bedingt, also unter dem Vorbehalt der Errichtung eines Inventars, abgegeben werden.

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