§ 801 ABGB

Stand der Gesetzgebung: 13.11.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 13.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2017
§ 801 Wirkung der unbedingten Erbantrittserklärung
Die unbedingte Erbantrittserklärung bewirkt, dass der Erbe persönlich allen Gläubigern des Verstorbenen für ihre Forderungen und allen Vermächtnisnehmern für ihre Vermächtnisse haftet, selbst wenn die Verlassenschaft zur Deckung dieser Lasten nicht hinreicht.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte