§ 799 ABGB

Stand der Gesetzgebung: 13.11.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 13.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2017
§ 799 Nachweis des Rechtstitels; Erbantrittserklärung
Wer eine Erbschaft erwerben will, muss dem Gericht den Rechtstitel (Erbvertrag, letztwillige Verfügung oder Gesetz) nachweisen und ausdrücklich erklären, die Erbschaft anzutreten.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte