§ 798 ABGB

Stand der Gesetzgebung: 13.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 13.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2017
§ 798 Überlassung der Verlassenschaft
Überlässt Gericht'>Das Gericht eine überschuldete Verlassenschaft AN Zahlungs statt, so bildet der Überlassungsbeschluss den Titel zum Erwerb. Das Gleiche gilt für die gerichtlich erteilte Ermächtigung, Verlassenschaftsvermögen zu übernehmen.

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