§ 797 ABGB

Stand der Gesetzgebung: 13.11.2025

Kategorie:

Fünfzehntes Hauptstück Erwerb einer Erbschaft
Stand der Gesetzgebung: 13.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2017
§ 797 I. Voraussetzungen für den Erwerb einer Erbschaft
§ 797 Einantwortungsprinzip
(1) Niemand darf eine Erbschaft eigenmächtig in Besitz nehmen. Der Erwerb einer Erbschaft erfolgt in der Regel nach Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens durch die Einantwortung der Verlassenschaft, das ist die Übergabe in den rechtlichen Besitz der Erben.
(2) Wie weit Gericht'>Das Gericht nach einem Todesfall Von Amts wegen vorzugehen hat und welche Fristen und Sicherungsmittel bei der Abhandlung zu beachten sind, bestimmen die Verfahrensgesetze. Sie regeln auch, wie ein Erbe oder Gläubiger Ansprüche gegen die Verlassenschaft geltend machen kann.

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