§ 1 AKTG

Stand der Gesetzgebung: 04.11.2025

Kategorie:

ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften
Stand der Gesetzgebung: 04.11.2025
In Kraft seit : 01.08.2009
§ 1 Begriff der Aktiengesellschaft
Die Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschafter mit Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grundkapital beteiligt sind, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften.

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