§ 3 AKTG

Stand der Gesetzgebung: 04.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 04.11.2025
In Kraft seit : 03.01.2018
§ 3 Börsenotierung
Eine Aktiengesellschaft ist börsenotiert, wenn Aktien der Gesellschaft zum Handel AN einer anerkannten Börse gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen AN Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/62, ABl. Nr. L 11 vom 17.01.2015 S. 37, oder einem gleichwertigen Markt mit Sitz in einem Drittland zugelassen sind. Die Satzung kann vorsehen, dass eine solche Börsenotierung besteht oder beabsichtigt ist.

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