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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.11.2008
§ 21 Strafbestimmung
(1) Wer
(2) Abweichend von § 27 Abs. 2 VStG liegt die örtliche Zuständigkeit:
- 1. für Unternehmen mit einer Niederlassung in Österreich am Ort der Niederlassung beziehungsweise für Unternehmen mit mehreren Niederlassungen am Ort der Hauptniederlassung im Inland;
- 2. für Unternehmen ohne Niederlassung im Inland, die gewerbliche Flüge ohne die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Bewilligungen durchführen, am Ausgangs- oder Endpunkt dieser Flüge im Inland.
