§ 22 2008

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.11.2008
§ 22 Zustellbevollmächtigte
Bescheide, welche auf Grund dieses Bundesgesetzes ergehen, können rechtswirksam AN einen Vertreter des betreffenden Luftfahrtunternehmens zugestellt werden. Zu Vertretern des Luftfahrtunternehmens zählen insbesondere Bedienstete einer Niederlassung des Unternehmens im Inland oder verantwortliche Piloten von Luftfahrzeugen, die vom betreffenden Unternehmen eingesetzt werden.

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