§ 20 2008

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2014
§ 20 Oberbehörde
Sofern bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes eine Zuständigkeit der Austro Control Gmbh'>Gmbh vorliegt, ist in solchen Fällen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.

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