§ 2 2008

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 21.05.2008
§ 2 Die Art der Anbringung der Banderole
Die Banderole ist über dem Flaschenverschluss oder der Flaschenkapsel derart anzubringen, dass eine Wiederverwendung der Banderole ausgeschlossen ist. Zulässig ist auch das Eindrucken von Banderolen in eine Flaschenkapsel oder in einen Flaschenverschluss (Metallverschluss wie Kronenkork oder Drehverschluss).

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