§ 1 2008

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 21.05.2008
§ 1 Länge und Durchmesser der Banderole
(1) Banderolen haben eine Länge von 150 mm, 90 mm oder 80 mm und eine Breite von 16 mm (Streifenbanderolen) oder einen Durchmesser von 18 bis 25 mm (runde Banderole) aufzuweisen.
(2) Bei Flaschen mit einem Nennvolumen bis 0,187 Liter kann die Banderole eine Länge von 40 mm und eine Breite von 10 mm aufweisen.

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