§ 7 1992

Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025
In Kraft seit : 01.07.1992
§ 7
(1) Die Bewerber haben in ihrem Bewerbungsgesuch die Gründe anzugeben, die sie für die Ausübung der Funktion als geeignet erscheinen lassen.
(2) Die Bewerbungsgesuche sind Unmittelbar bei der AMA einzubringen.

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