§ 6 1992

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.07.1992
§ 6 Ausschreibung des Vorstands
(1) Vor der Betrauung einer Person mit der Funktion eines Vorstandsmitglieds ist die betreffende Funktion auszuschreiben.
(2) Die Ausschreibung hat der Verwaltungsrat zu veranlassen.
(3) Die Ausschreibung hat neben den Aufnahmeerfordernissen jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten zu enthalten, die für die Erfüllung der mit der ausgeschriebenen Funktion verbundenen Anforderungen von den Bewerbern erwartet werden. Diese besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Übereinstimmung mit den vorgesehenen Aufgaben festzulegen. Die Ausschreibung hat darüberhinaus über die Aufgaben des Inhabers der ausgeschriebenen Funktion Aufschluß zu geben.
(4) Die Ausschreibung hat möglichst drei Monate vor, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Freiwerden der Funktion zu erfolgen.
(5) Die Ausschreibung hat jedenfalls im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu erfolgen. Sie kann daneben auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.
(6) Für die Überreichung der Bewerbungsgesuche ist eine Frist zu setzen, die nicht weniger als einen Monat betragen darf.

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