§ 8 1992

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.07.1992
§ 8
Der Vorsitzende des Verwaltungsrats und dessen Stellvertreter haben nach den erforderlichen Erhebungen und unter Berücksichtigung ihrer Ergebnisse innerhalb von zwei Monaten ab dem Ablauf der Bewerbungsfrist dem Verwaltungsrat einen Besetzungsvorschlag zu erstatten.

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