§ 69 1992

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1992
§ 69 Prüfung des Rechnungsabschlusses
(1) Der Rechnungsabschluß ist vor Beschlußfassung durch den Vorstand gemäß § 54 Abs. 3 Z 2 durch einen oder mehrere Sachverständige Abschlußprüfer zu prüfen.
(2) Die Prüfung hat die rechnerische Richtigkeit, die Übereinstimmung mit dem Jahresvoranschlag und die ordnungsgemäße Buchführung zu umfassen.
(3) Den Abschlußprüfern sind alle zur Durchführung der Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die entsprechenden Auskünfte zu erteilen.
(4) Die Abschlußprüfer haben über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten und entsprechend den Prüfungsergebnissen den Rechnungsabschluß zu bestätigen, mit Einschränkungen zu bestätigen oder die Bestätigung zu versagen.
(5) Der Bericht und der Bestätigungsvermerk gemäß Abs. 4 sind dem Vorstand, dem Kontrollausschuß und der Vollversammlung zur Kenntnis zu bringen.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte