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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1992
§ 70 Abschlußprüfer
(1) Die Abschlußprüfer werden vom Vorstand bestellt. Die Bestellung hat vor Ablauf des Jahres zu erfolgen, für das der zu prüfende Rechnungsabschluß erstellt wird.
(2) Als Abschlußprüfer dürfen nur beeidete Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften bestellt werden.
(3) Der Vorstand hat den bestellten Abschlußprüfern den Prüfungsauftrag zu erteilen.
