§ 31A 1992

Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025
In Kraft seit : 05.05.1995
§ 31a Vertretung durch die Finanzprokuratur
Die AMA kann sich nach Maßgabe des Prokuraturgesetzes, StGBl. Nr. 172/1945, durch die Finanzprokuratur rechtlich beraten und vertreten lassen.

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