§ 31 1992

Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025
In Kraft seit : 07.08.2013
§ 31 Gebühren- und Abgabenbefreiung
(1) Die AMA ist von den Stempel- und Rechtsgebühren und von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.
(2) Eingaben und Amtshandlungen im Rahmen der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts im Sinne des § 3 MOG 2007 sind von den Stempelgebühren sowie von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.

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