§ 31B 1992

Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025
In Kraft seit : 11.08.2001
§ 31b Grundbuchsabfrage
Die AMA gilt als Dienststelle des Bundes im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 2 GUG.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte