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Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025
In Kraft seit : 30.12.2022
§ 28 Förderungsverwaltung durch die AMA
(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft ist ermächtigt, die AMA unter Bedachtnahme auf ihren Wirkungsbereich mit der Abwicklung von Förderungsmaßnahmen und absatzfördernden Maßnahmen zu beauftragen.
(1a) Abweichend von § 9 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl I Nr. 139/2009, kann sich der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft auch bei der Auszahlung Land- und forstwirtschaftlicher Förderungen der AMA bedienen.
(2) Diese Maßnahmen sind von der AMA auf der Grundlage der näheren Bestimmungen über deren Abwicklung, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften zu erlassen hat, durchzuführen.
