§ 27 1992

Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025
In Kraft seit : 30.12.2022
§ 27 Weisung
Soweit dies zur gesetzesgemäßen Erfüllung der Aufgaben der AMA erforderlich ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft der AMA Weisungen zu erteilen.

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