§ 28A 1992

Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025
In Kraft seit : 05.05.1995
§ 28a Gemeinschaftlich finanzierte Maßnahmen
Die AMA kann, soweit von den Ländern für gemeinschaftlich finanzierte Maßnahmen Geldmittel bereitzustellen sind, auf Ersuchen der Länder bei gemeinschaftlich finanzierten Förderungsmaßnahmen die Auszahlung von Landesmitteln gemeinsam mit den Bundesmitteln abwickeln.

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