§ 26 1992

Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025
In Kraft seit : 30.12.2022
§ 26 Einspruch
(1) Gegen Beschlüsse, die den bestehenden Gesetzen und Verordnungen zuwiderlaufen, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft Einspruch zu erheben.
(2) Wurde ein Einspruch erhoben, so darf der entsprechende Beschluß nicht durchgeführt werden.

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