§ 15C 1989

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.07.1998
§ 15c Bewerbung
(1) Bewerber um die in § 15a angeführte Funktion haben in ihrem Bewerbungsgesuch die Gründe anzuführen, die sie für die Ausübung dieser Funktion als geeignet erscheinen lassen.
(2) Die Bewerbungsgesuche sind Unmittelbar bei der auszuschreibenden Stelle einzubringen.

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