§ 15A 1989

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

Kategorie:

Abschnitt Va Ausschreibung der stellvertretenden Leitung bestimmter Sektionen
Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.07.1998
§ 15a Anwendungsbereich
Vor der Betrauung einer Person mit der Stellvertretung des Leiters einer Sektion in einer Zentralstelle, die keine Gruppengliederung aufweist, ist diese Funktion auszuschreiben, wenn mit ihrer Betrauung die Einstufung in die Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A1 oder M BO 1 bewirkt wird.

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