§ 15D 1989

Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025
In Kraft seit : 01.07.1998
§ 15d Verfahren
Dem Verfahren vor der Begutachtungskommission sind nur Personen zu unterziehen, die
1. die im § 15b Abs. 2 angeführten Erfordernisse erfüllen und
2. sich spätestens am letzten Tag der in der Ausschreibung angeführten Bewerbungsfrist beworben haben.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte