§ 90 1985
Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2014
§ 90 Strafanzeige und Unterbrechung des Disziplinarverfahrens
(1) Kommt die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde während des Disziplinarverfahrens zur Ansicht, daß eine Von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, so hat sie gemäß § 78 StPO vorzugehen.
(2) Hat die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde Anzeige AN die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren, so hat sie das Disziplinarverfahren zu unterbrechen.
(3) Das Disziplinarverfahren ist weiterzuführen und binnen sechs Monaten abzuschließen, nachdem
- 1. die Mitteilung
- a) der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder
- b) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens
- 2. das Strafverfahren nach der StPO oder das verwaltungsbehördliche Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen oder, wenn auch nur vorläufig, eingestellt worden ist.
