§ 91 1985
Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.09.1985
§ 91 Absehen von der Strafe
Im Falle eines Schuldspruches kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, wenn dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Lehrers angenommen werden kann, daß ein Schuldspruch allein genügen wird, den Lehrer von weiteren Verfehlungen abzuhalten.
