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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.09.1985
§ 89 Verbindung des Disziplinarverfahrens gegen mehrere Beschuldigte
Sind AN einer Dienstpflichtverletzung mehrere Lehrer beteiligt, so ist das Disziplinarverfahren für alle Beteiligten gemeinsam durchzuführen, soweit landesgesetzlich dieselbe Zuständigkeit besteht.

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