§ 16 1. DVOEHEG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

§ 16
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.1984
§ 16 Vermögensrechtliche Beziehungen der Ehegatten aus einer nichtigen Ehe
Soweit auf die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten aus einer für nichtig erklärten Ehe die im Falle der Scheidung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung finden (§ 31 Abs. 1 des Ehegesetzes), kann im Falle des § 69 Abs. 3 des Ehegesetzes jeder Ehegatte Unterhalt ohne Rücksicht darauf Verlangen, wer die Nichtigkeitsklage erhoben hatte.

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