§ 17 1. DVOEHEG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

§ 17
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.08.1938
§ 17 Schuldausspruch im Aufhebungsurteil
Wird die Ehe aufgehoben und ist ein Ehegatte im Sinne des § 42 Abs. 2 des Ehegesetezs oder des § 19 Abs. 2 dieser Verordnung als schuldig anzusehen, so ist dies im Urteil auszusprechen.

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