§ 13 1. DVOEHEG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

II. Weitere Durchführungsbestimmungen § 13
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.08.1938
§ 13 Wiederholung der Eheschließung
Das Verbot der Doppelehe (§ 8 des Ehegesetzes) steht einer Wiederholung der Eheschließung nicht entgegen, wenn die Ehegatten Zweifel AN der Gültigkeit oder AN dem Fortbestand ihrer Ehe hegen.

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