§ 11 ÖPNRV-G 1999
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 28.05.2015
§ 11 Nah- und Regionalverkehrsplanung
Aufgabe der Länder und Gemeinden ist die auf Basis des Angebotes gemäß § 7 vorzunehmende Planung einer nachfrageorientierten Verkehrsdienstleistung (Reduzierung, Ausweitung oder Umschichtung von Verkehrsleistungen) unter Einbeziehung der in § 31 angeführten Kriterien. Die in § 16 angeführten Planungen der Verkehrsunternehmen sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
