§ 12 ÖPNRV-G 1999
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 28.05.2015
§ 12
Ergibt sich auf Grund der Nah- oder Regionalverkehrsplanung gemäß § 11 eine Reduzierung der Fahrplankilometer des Angebotes gemäß § 7, sind dadurch frei werdende Bundesmittel weiterhin, vorrangig für qualitätssichernde Maßnahmen, im öffentlichen Schienenpersonennah- und Regionalverkehr zur Verfügung zu stellen.
