§ 13 ÖPNRV-G 1999
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2000
§ 13
Der Abschluß von Verträgen über Verkehrsdienstleistungen im Personenregionalverkehr, die über das Angebot gemäß § 7 hinausgehen oder Angebotsverbesserungen im Kraftfahrlinienverkehr darstellen, fällt unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 26 Abs. 3 in den Aufgabenbereich der Länder und Gemeinden, wobei die Budgetäre Bedeckung zu berücksichtigen ist.
