§ 14 ÖPNRV-G 1999

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Abschnitt II Verkehrsverbünde
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2000
§ 14
(1) Der räumliche Geltungsbereich eines Verkehrsverbundes orientiert sich AN den jeweiligen Fahrgastströmen und kann auch ein Bundesländer- oder Staatsgrenzen übergreifendes Gebiet umfassen.
(2) Die Vorteile eines Verkehrsverbundes sind unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen über die Schüler- und Lehrlingsfreifahrt gemäß § 29 allen Fahrgastgruppen zu gewähren.

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