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Der ultimative RechtEasy-Leitfaden für Konzipienten (Begleitung von Anfang bis Ende der Konzipienten-Zeit)

Nach dem Studium und der Gerichtszeit schließt für viele Juristen die Konzipienten-Zeit an. Diese besteht aus einer 5-jährigen praktischen Verwendung im Berufstand des Rechtsanwalts und beinhaltet die Rechtsanwaltsprüfung. Erst im Anschluss daran ist die Eintragung als Rechtsanwalt möglich.

Dieser Leitfaden soll eine Hilfestellung und erste Orientierung in der Zeit als Konzipient sein. Denn besonders die ersten Monate können sehr überwältigend sein.

Hier kommt allerdings auch gleich unser erster Disclaimer: Die folgenden Ausführungen sind nicht abschließend zu verstehen. Jede Kanzlei, jeder Prüfungsantritt, jede Gerichtsverhandlung ist anders. Es kommt – wie so oft – auf den Einzelfall an. Wir freuen uns daher enorm über Erweiterungsideen und Feedback.

Richter oder Rechtsanwalt? Vor-und Nachteile

Nach dem rechtswissenschaftlichen Studium gibt es unzählig viele Karrieremöglichkeiten. Viele Studienabsolventen sinnieren während der Gerichtszeit, ob eine Richter-Karriere oder der Weg zum Rechtsanwalt die bessere Wahl ist.

Da wir in diesem Artikel auf die Konzipientenzeit eingehen, sind auch unsere Ausführungen darauf fokusiert.

Auch, wenn die Gerichtszeit ein wenig Aufschluss über den Gerichtsalltag geben kann, bleibt es dennoch ein Blick in ein Fenster.

Diese Entscheidung kann mitunter schwierig sein. Denn das Studium ist weitestgehend theoretisch aufgebaut und es gibt auch keine verpflichtenden Praxiszeiten.

Folgende Abwägungen könnten bei der Entscheidungsfindung helfen:

1. Objektivität – ja oder nein?

Das wichtigste Attribut eines Richters sollte Objektivität sein.  Wenn Sie sich für das Richteramt entscheiden, müssen Sie Streitsachen unvoreingenommen entscheiden und dürfen sich nicht auf die Seite einer der Streitparteien schlagen.

Wenn Sie sich lieber voll und ganz für die Rechte Ihres Mandanten einsetzen, sich also lieber in eine Partei hineindenken wollen, dann spricht das für den Rechtsanwaltsberuf.

2. Work-Life-Balance

Das Thema Work-Life-Balance wurde in der Juristerei jahrelang tabuisiert. Das hat sich in den letzten Jahren stark verändert und auch etablierte Kanzleien müssen sich damit auseinandersetzen. Denn Rechtsanwaltsanwärter jüngerer Generationen sind häufig nicht mehr bereit, Woche für Woche 80 Stunden zu arbeiten und auf das Privatleben zu verzichten.

Selbstverständlich ist das Richteramt auch zeitintensiv. Auch in diesem Beruf gibt es ein hohes Arbeitspensum und außerdem haben Sie als Richter große Verantwortung zu tragen.

Nichts desto trotz gilt nach wie vor die Faustregel, dass Richter eine ausgeglichenere Work-Life-Balance haben, als Rechtsanwälte.

3. Selbstständigkeit – ja oder nein?

Wenn sie als Rechtsanwalt selbstständig sind, sind Sie Unternehmer. Das umfasst Aufgabengebiete, die nichts mit dem Kernberuf zu tun haben. Buchhaltung, Personalwesen und wirtschaftliches arbeiten sind dabei nur ein paar beispielhafte Stichworte. Was gibt es zu tun, wenn ein Mitarbeiter erkrankt? Was passiert, wenn die eigenen Server kaputt werden?

Denken Sie in diesem Zusammenhang an die Covid-Pandemie. Als Freiberufler haben Sie es in so einer Situation ungleich schwerer als ein Richter. Denn womöglich fallen plötzlich Einnahmen weg. Umgekehrt haben Sie als selbstständiger Rechtsanwalt wiederum die Möglichkeit, durch großen Arbeitseinsatz hohe Umsätze zu generieren.

Das Bewerbungsgespräch in der Rechtsanwaltskanzlei: Wie hinterlasse ich einen guten Eindruck?

Wie für jedes andere Bewerbungsgespräch gilt auch hier: Professionelles Auftreten, pünktliches Erscheinen und eine gute Vorbereitung sind das A und O.

Setzen Sie sich unbedingt mit dem Unternehmen auseinander. Wo liegen die Schwerpunkte der Kanzlei, wie ist die Kanzleistruktur?

Tipp: Schauen Sie auch auf RechtEasy.at Firmenprofile durch. Viele Kanzleien geben wertvolle Details, die auch im Bewerbungsgespräch nützlich sein können.

Weisen Sie auf Erfahrungen in den jeweiligen Themenbereichen hin und sagen Sie klar, an welchen Rechtsgebieten Sie besonders großes Interesse haben.

Sie planen ganz offenbar, Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwältin zu werden. Dafür ist ein selbstbewusstes Auftreten entscheidend. Beim Bewerbungsgespräch wird auch beurteilt, wie Sie mit Fragen umgehen, wie Sie interagieren und ob Sie menschlich zusammen passen. Ein selbstbewusstes (aber nicht überhebliches) Auftreten hinterlässt einen guten Eindruck.

Work-Life-Balance – Im Bewerbungsgespräch ansprechen oder nicht?

Ob und wie Sie das Thema Freizeit in einem Bewerbungsgespräch ansprechen sollten, hängt stark von der Gesprächsdynamik ab. Seien Sie sich dennoch bewusst, dass es sich um ein Job-Interview handelt. Die wenigsten potentiellen Arbeitgeber hören gerne ausgiebig dabei zu, wie ungern Sie in die Arbeit kommen.

Außerdem sollten Sie bedenken, dass die Anwaltei kein 9 to 5 Job ist. Auch in Zukunft, als selbstständiger Rechtsanwalt, werden Sie Ihre Aufgaben selten innerhalb von 8 Stunden bewältigen können.

Nichts desto trotz: Sprechen Sie die Ihnen wichtigen Themen an. Es macht weder für Sie noch für Ihren Arbeitgeber Sinn, sich beim Bewerbungsgespräch so stark zu verbiegen, dass die Arbeit vom ersten Tag an keinen Spaß macht.

Gehaltsverhandlungen im Bewerbungsgespräch – wie geht man am besten vor?

Insbesondere vor dem ersten Vollzeitjob trauen sich viele Anwärter nicht, über Geld zu sprechen. Das ist ein Fehler. Selten scheitert eine Job-Zusage daran, dass ein potentieller Mitarbeiter Gehaltswünsche ausgesprochen hat. Selbst, wenn die Vorstellungen auseinandergehen, kann immer noch zu einem späteren Zeitpunkt darüber gesprochen und verhandelt werden.

Hören Sie sich vorab um, um ein Gefühl für Preisvorstellungen zu bekommen. Das variiert stark nach Bundesland und hängt auch davon ab, ob Sie sich bei einem Einzelanwalt oder in einer Großkanzlei bewerben.

Es gilt als ungeschickt, bei einer kleinen Kanzlei das Gehalt zu verlangen, das Sie in einer Großkanzlei erhalten würden (die naturgemäß in der Lage ist, besser zu zahlen). Daher ist es auch so wichtig, sich vor dem Bewerbungsgespräch mit dem Unternehmen zu beschäftigen.

Im Rahmen der Gehaltsverhandlungen dürfen Sie aber nicht nur an das Gehalt denken. Beachten Sie noch ein paar weitere Punkte:

1. Wer übernimmt die Kammerbeiträge?

Diese sind nicht automatisch im Gehalt enthalten.

Aufgepasst: Mitunter kann es für Sie wirtschaftlich besser sein, den Kammerbeitrag selbst zu bezahlen, da er steuerlich absetzbar ist. Das sollten Sie prüfen (lassen).

2. Wer bezahlt die Kosten für die (obligatorischen) Ausbildungsseminare?

Als Konzipient müssen Sie während Ihrer Ausbildungszeit zudem eine Vielzahl von Ausbildungsseminaren absolvieren. Insofern ist es auch in diesem Zusammenhang wichtig zu klären, wer die Kosten für (alle) Seminare übernimmt. Denn es ist weitaus mühsamer, dies erst im Nachhinein für jedes einzelne Seminar abzuklären.

Stellen Sie sich nicht schlechter dar, als Sie sind. Seien Sie sich bewusst, dass auch Ihr zukünftiger Arbeitgeber wirtschaftlichen Nutzen hat, Sie einzustellen. Ansonsten würde er das nicht tun.

Noch ein wichtiger Hinweis: Bei Gehaltsverhandlungen wird üblicherweise von Bruttobeträgen gesprochen.

Welche Persönlichkeiten suchen Rechtsanwaltskanzleien?

Bei der Beantwortung dieser Frage kommt es auf die Größe der Kanzlei an:

Kleinere Kanzleien bestehen mitunter nur aus wenigen Anwälten und Ihren Sekretariatsmitarbeitern. In solchen Strukturen werden vermehrt Teamplayer gesucht. Alles unter der Prämisse „jeder will gern am Morgen aufstehen und ins Büro gehen“. Das heißt auch, dass man das (kleine) Team als Person bereichert.

Dabei hilft es, Ihrem gewünschten Ausbildungsanwalt schon im Lebenslauf Einblick in Ihre Persönlichkeit zu geben. In kleinen Kanzleistrukturen werden Soft Skills und Hobbies häufig mehr Priorität gegeben. Ein interessanter Lebenslauf macht neugierig.

Standesrecht für Konzipienten?

Auch als Konzipient gehören Sie dem Anwaltsstand an.  Daher unterliegen Sie auch dem Standesrecht der Rechtsanwälte. Da Sie als Konzipient von diesem Disziplinarstatut erfasst sind, ist es kein Fehler, sich damit auseinandersetzen. Spätestens bei der Rechtsanwaltsprüfung kommen Sie damit ohnedies in Berührung.

Das Standesrecht der Rechtsanwälte stammt aus dem Jahr 1990.  Sie sollten also bedenken, dass die Standesvorschriften auch eine Frage vom jeweiligen Zeitgeist sind und einer ständigen Fortbildung unterworfen sind.

Beispielhaft zu erwähnen ist der Umfang mit Social Media, das sich erst in den letzten Jahren herausgebildet hat.

Darf ich als Konzipient andere Rechtsanwälte “Kollege” nennen?

Rechtsanwälte untereinander sprechen sich einheitlich mit „Herr Kollege“ bzw. mit „Frau Kollegin“ an.

Früher handelte es sich um ein absolutes Tabu, als Konzipient einen Anwalt mit „Herr Kollege“ anzusprechen. Diese Ansicht hat sich im Laufe der Zeit gewandelt. Der Vize Präsident der RAK Wien, Dr. Eric Heinke, hat diese Frage beantwortet und erklärt, dass die Anrede mit „Kollege“ auch für Rechtsanwaltsanwärter gilt. Denn auch sie sind in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen und gehören somit zum Kreis der „Kollegen“. Das ist auch insofern konsequent, als es sich bei einer Vertretung durch einen Konzipienten nicht um eine weniger hochwertige Vertretung für den Mandanten handelt.

Grundsätzlich sollten Sie sich aber auch daran orientieren, wie Ihre jeweilige Ausbildungskanzlei mit diesem Thema umgeht und sich an firmeninternen Vorgaben halten.

Kleine LU/ große LU – der Unterschied

Am Beginn der Konzipienten-Zeit erhalten Sie die kleine Legitimationsurkunde – die sogenannte “kleine LU”. Es handelt sich dabei um einen laminierten Ausweis, aus dem der Ausbildungsanwalt hervorgeht. Auf der Rückseite findet sich ein Paragraphenhinweis der darüber Aufschluss gibt, ob es sich um die kleine oder große LU handelt.

Mit der kleinen LU dürfen Sie als Konzipient überall verhandeln, wo kein absoluter Anwaltszwang herrscht (das heißt meist beim BG unter einem Streitwert von EUR 5.000). Zusätzlich dazu gibt es noch ein paar Ausnahmen im Familien- und Arbeitsrecht.

Mit der kleinen LU dürfen Sie also unter anderem keine Haftverhandlungen verhandeln. Dasselbe gilt im Geschworenen- und Schöffenverfahren sowie im Rechtsmittelverfahren.

Was passiert, wenn man mit kleiner LU verhandelt, für die die große LU nötig gewesen wäre?

Besitzen Sie nur die kleine LU und verhandeln trotzdem in einer Sache, in der die große LU erforderlich wäre und hat auch der Richter diesen Fehler nicht bemerkt, hat das weitreichende Konsequenzen für die Causa. Es handelt sich dabei um einen Nichtigkeitsgrund der von allen Verfahrensbeteiligten wahrgenommen werden kann. Das kann sehr kostspielig und unangenehm werden.

Achten Sie daher auch selbstständig immer darauf, nicht über die LU-Befugnisse hinaus tätig zu werden.

Sind Haftbesuche mit kleiner LU erlaubt?

Auch mit der kleinen LU dürfen Haftbesuche gemacht werden. Denn dabei handelt es sich um keine Verfahrenshandlungen.

Kann man als Privatbeteiligtenvertreter oder Opfervertreter im Rahmen eines Strafverfahrens mit einer kleinen LU verhandeln?

Ja, weil dort kein Anwaltszwang herrscht.

Streng genommen ist das inkonsequent. Denn Privatbeteiligtenzusprüche sind als Surrogat für ein Zivilverfahren heranzuziehen. So kann es passieren, dass in einem solchen Verfahren ein fünfstelliger Betrag zugesprochen wird, wogegen bei Beträgen dieser Größenordnung im zivilgerichtlichen Verfahren Anwaltszwang herrscht und Sie mit der kleinen LU nicht verhandeln dürften.

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Verhalten vor Gericht – typische Fehler vor und bei der ersten Gerichtsverhandlung

Der erste Eindruck zählt, wenn Sie mit Gerichten kommunizieren. Und diesen ersten Eindruck gewinnt die jeweilige Richterin schon anhand der Schriftsätze, die dem Verfahren vorangehen.

Wie sollten also Schriftsätze aussehen, damit der Richter einen guten Ersteindruck bekommt?

Sie sollten sich stets den Grundsatz „iura novit curia“ vor Augen halten: Das Gericht kennt das Recht.

Ihre eigentliche Aufgabe ist es in den Schriftsätzen (wie auch in der Verhandlung), Tatsachen und keine Rechtsausführungen vorzubringen. Seitenweise Auszüge aus dem RIS sind in einem Schriftsatz und im Hinblick auf die Verfahrensökonomie nicht gerne gesehen.

Das bedeutet selbstverständlich nicht, dass Sie keinerlei rechtliche Ausführungen in Ihren Schriftsätzen anführen dürfen. Es reicht aber beispielsweise ein kleiner Absatz dazu oder die jeweilige GZ oder der Vermerk des entsprechenden Rechtssatzes. Richter sehen sich die entsprechenden Verweise ohnehin selbst an, um zu beurteilen, ob diese im jeweiligen Fall auch wirklich anwendbar sind oder nicht.

Erster Eindruck im Gerichtssaal

Um Peinlichkeiten zu vermeiden, sollten Sie sich – bevor Sie den Gerichtssaal betreten – vorab informieren, wo Ihr Sitzplatz ist. Im Zivilverfahren gilt, dass auf der rechten Seite (vom Richterplatz aus gesehen) die klagende und auf der linken Seite die geklagte Partei sitzt. Im Strafverfahren gilt dies sinngemäß.

Die genaue Sitzaufteilung kann aufgrund der Covid-19 Vorschriften variieren, da Abstandsregelungen auch im Gerichtssaal einzuhalten sind. Bezüglich der Maskenpflicht hat das OLG Wien einen Erlass verabschiedet, dass Maskenpflicht der jeweiligen Sitzungspolizei überlassen ist. Das heißt, dass der jeweilige Einzelrichter bzw Senatsvorsitzende bestimmt, ob Masken während der Verhandlung zu tragen sind oder nicht.

Ansprechen des Richters

Es ist üblich, Richter als „Frau Rat“ bzw. „Herr Rat“ anzusprechen.

Wichtige Tipps für die (erste) Verhandlung

Pouvoir abklären

Es ist mitunter peinlich, wenn Sie nach einer langwierigen Verhandlung einen Vergleich unterfertigen sollen und sich dann gar nicht sicher sind, ob Sie dafür überhaupt berechtigt sind. Klären Sie das daher unbedingt vorab ab.

Im Falle des Falles sollten Sie um eine kurze Unterbrechung bitten und bei Ihrem Ausbildungsanwalt telefonisch Rücksprache halten.

Die unterschiedlichen Standpunkte der Parteien im Vorfeld ermitteln

Vor dem Verfahren sollten Sie sich mit (der Vertretung) der Gegenpartei auseinandersetzen. Schließlich ist dem Gericht im Verfahren zu veranschaulichen, welche Standpunkte die Parteien vertreten.

Mandanten rationalisieren

Erklären Sie Ihren Mandanten vorab, dass Richter die Verfahrensleitung inne haben.

In der Verhandlung kann die Stimmung sehr angespannt sein. Denn häufig handelt es sich um emotionale Angelegenheiten. Richter rechnen es Ihnen hoch an, wenn Sie kalmierend tätig werden und kein Öl ins Feuer gießen. Das gilt im Hinblick auf die Zügelung aufgebrachter Mandanten genauso wie auch für die eigene Contenance.

Es kommt gar nicht gut an, wenn Sie den Gegner oder den gegnerischen Mandanten anschreien. Der Richter wird in diesem Fall zur Sachlichkeit aufrufen. Stößt er auf taube Ohren, wird er damit beginnen, Personen aus dem Saal zu verweisen.

Die Verhandlung dient vorrangig der Erforschung des Sachverhalts. Streitereien sind fehl am Platz.

Außerdem sollten Sie ihm erklären, dass er pünktlich vor Gericht zu erscheinen hat, keine Waffen mitnehmen darf und sich entsprechend zu kleiden hat.

Mandanten auf die Verhandlung vorbereiten

Besprechen Sie mit Ihrer Mandantschaft vorab, was in der Verhandlung auf sie zukommen wird, welche Risiken es gibt und, dass es normal ist, Richtern und der Gegenpartei (kritische) Fragen beantworten zu müssen. Erklären Sie das damit, dass die Richterin nach der Wahrheit sucht und dass es nichts damit zu tun hat, dass sie dem Gesagten nicht Glauben schenken würde.

Je weniger Überraschungen Ihre Mandanten erwarten, desto gelassener können diese auch bleiben. Es kommt nämlich häufig vor, dass Parteien das erste Mal einen Gerichtssaal betreten, nervös sind und gar nicht wissen, wie sie sich zu verhalten haben.

Idee: Spielen Sie den Verhandlungsverkauf mit Ihrer Mandantin einmal komplett durch. Manche Rechtsanwälte zeigen ihren Mandanten sogar Bilder von Gerichtssälen, damit sich diese auf das Setting einstellen können.

Parteienvernehmung

Erklären Sie Ihrem Mandanten vor der Verhandlung genau, worum es in der jeweiligen Verhandlung geht. Denn Mandanten neigen häufig dazu, auszuschweifen und damit unnötigerweise weitere Baustellen aufzumachen. Das könnte zudem den Eindruck erwecken, dass Sie sich nicht gut auf das Verfahren vorbereitet haben.

Ein Beispiel: Stellen Sie sich vor, dass Sie einen Vergleich in einem einvernehmlichen Scheidungsverfahren (Außerstreitverfahren) mit der Gegenpartei verhandeln. Wenn es schlussendlich zu keiner Einigung kommt, wird das Verfahren strittig.

Dadurch ändert sich der Verfahrensgegenstand. Es geht nun nicht mehr um den Inhalt eines Vergleichs, sondern um Eheverfehlungsgründe oder um die Zeit des Getrenntlebens. Plötzlich wird also weder der Ehegattenunterhalt noch die häusliche Aufteilung verhandelt. Darauf müssen Sie Ihren Mandanten vorbereiten, damit er beim Verfahrensgegenstand bleibt und nicht immer wieder von der Aufteilung redet.

Vor dem Verhandlungssaal

Zur Vorbereitung gehört es auch, dem Mandanten zu erklären, wie er sich vor dem Verhandlungssaal zu verhalten hat. Denn Ihr Mandant sitze womöglich neben Personen der gegnerischen Partei oder neben Schöffen.

Erklären Sie, dass sich niemand mit Zeugen unterhalten darf – insbesondere im Strafverfahren.

Im Strafverfahren

Viele Mandanten glauben, den Ablauf von Gerichtsverfahren zu kennen, weil sie (US-amerikanische) Fernsehsendungen konsumiert haben. Natürlich hat das nur bedingt etwas mit der Realität zu tun.

Beispielsweise heißt es in Österreich nicht „Euer Ehren“, sondern „Herr/Frau Rat“ und man ruft auch nicht unvermittelt „Einspruch“ in den Saal. Prinzipiell wird der Beschuldigte zu 95 % der Verhandlungszeit schweigen. Darauf sollten Sie Ihn vorbereiten.

Außerdem sollten Sie Ihren Mandant darüber informieren, dass das Gericht Einblick in Vorstrafen hat. Es nützt nichts, dies zu leugnen bzw. dahingehende Unschuldsbekundungen zu portraitieren.

Im Rahmen der Vorbereitung sollten Sie Ihrem Mandant auch erklären, wie die Einvernahme ablaufen wird: Zunächst werden Personalfragen durchgegangen. Im Anschluss daran wird er vom Gericht, vom Staatsanwalt und dann von Ihnen befragt. Danach werden Zeugen vernommen. Das Urteil folgt diesem Ablauf. Das kann auch mehrere Verhandlungstage benötigen.

Nach einem Urteil müssen Sie besprechen, welche Optionen nun zur Verfügung stehen (soll das Urteil angenommen werden? Will Ihr Mandant berufen? welche Erfolgschancen hätte das?, etc.).

Diese verschiedenen Optionen sollten im Vorfeld besprochen werden. Das vermeidet unangenehme Überraschungsmomente.

Explosive Stimmung im Gerichtssaal – was nun?

Kocht die Stimmung auf, sollten Sie sich an Ihre eigentliche Aufgabe erinnern. Nämlich den Sachverhalt zu klären und zu einer Lösung zu gelangen. Für Unhöflichkeiten bleibt dabei kein Raum. Gute Argumente haben die härteste Schlagkraft; nicht die lauteste Stimme.

Aussagen wie „ich habe Sie ausreden lassen, jetzt lassen Sie mich bitte auch ausreden“ kann dem Gegner ganz schnell den Wind aus den Segeln nehmen. Hilft das alles nichts, wird die Richterin (zumindest meistens) einschreiten und die Spannung im Gerichtssaal mit ihren Mitteln auflösen.

Die große Hürde – Die Rechtsanwaltsprüfung (RAP)

Wir haben vor einiger Zeit einen umfassenden Leitfaden zur RAP erstellt, in dem Sie eine detaillierte Zusammenfassung und wertvolle Tipps finden. Aufgrund des Umfangs hat dieses Thema einen eigenen Artikel.

Warum lassen sich Rechtsanwaltsanwärter kurz als Rechtsanwalt eintragen, wenn sie sich danach sofort wieder austragen?

Viele Rechtsanwaltsanwärter lassen sich mit Eintragungsfähigkeit kurz als Rechtsanwalt eintragen, um sich dann kurze Zeit später wieder austragen zu lassen.

Das hat folgenden Grund: Es handelt sich um Kolleginnen, die momentan keine Karriere in der Anwaltei anstreben, sich aber dieses Fenster offen halten möchten. Die Voraussetzungen für die Eintragung als Rechtsanwalt könnten sich im Lauf der Zeit nämlich ändern.

Das beruht auf der folgenden Theorie: Sind Sie einmal als Rechtsanwältin in Österreich zugelassen gewesen, können Sie nach der Austragung immer wieder in den Anwaltsberuf eintreten. Egal, ob sich die Voraussetzungen für die Eintragung als Rechtsanwalt geändert haben.

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