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Gesamte Rechtsvorschrift
Art. 1
Art. 1 ARTIKEL EINS
Fassung: 5. September 2001 bis laufend
ARTIKEL EINS
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Für die Zwecke dieses Memorandum of Understanding (MOU), gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Art. 2
Art. 2 ARTIKEL ZWEI
Fassung: 5. September 2001 bis laufend
ARTIKEL ZWEI
ZIEL UND ZWECK
Art. 3
Art. 3 ARTIKEL DREI
Fassung: 5. September 2001 bis laufend
ARTIKEL DREI
VERPFLICHTUNGEN DES GASTGEBERSTAATES
Im Rahmen der Bestimmungen dieses MOU wird der Gastgeberstaat
Art. 4
Art. 4 ARTIKEL VIER
Fassung: 5. September 2001 bis laufend
ARTIKEL VIER
VERPFLICHTUNGEN VON SHAPE
SHAPE wird
Art. 5
Art. 5 ARTIKEL FÜNF
Fassung: 5. September 2001 bis laufend
ARTIKEL FÜNF
VERPFLICHTUNGEN DER ENTSENDESTAATEN
Die Entsendestaaten werden
Art. 6
Art. 6
Fassung: 5. September 2001 bis laufend
ARTIKEL SECHS
SCHADENERSATZFORDERUNGEN
Alle nichtvertraglichen Schadenersatzforderungen, die aus Tätigkeiten der Truppen oder des Gastgeberstaates im Zusammenhang mit diesem MOU entstehen, werden in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels VIII des NATO-SOFA gelöst.
Art. 7
Art. 7
Fassung: 5. September 2001 bis laufend
ARTIKEL SIEBEN
BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN
Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung dieses MOU werden im Wege von Verhandlungen und ohne die Inanspruchnahme einer außenstehenden Gerichtsbarkeit gelöst.
Art. 8
Art. 8 ARTIKEL ACHT
Fassung: 5. September 2001 bis laufend
ARTIKEL ACHT
ÄNDERUNGEN
Dieses MOU kann, auf Vorschlag jeder Partei, durch schriftliche Vereinbarung der Parteien geändert werden.
Art. 9
Art. 9 ARTIKEL NEUN
Fassung: 5. September 2001 bis laufend
ARTIKEL NEUN
IN-KRAFT-TRETEN UND GELTUNGSDAUER
Dieses MOU, bestehend aus den Artikeln 1 bis 9 und den Annexen A bis C, tritt am zwanzigsten Tag nach dem Tag der letzten Unterzeichnung in Kraft. Es bleibt solange in Kraft, bis alle im Zusammenhang mit der Übung stehenden Angelegenheiten gelöst sind.
Ausgeführt in zwei (2) Originalen in englischer Sprache,
Anl. 1
Anl. 1
Fassung: 5. September 2001 bis laufend
Anl. 2
Anl. 2
Fassung: 5. September 2001 bis laufend
Anl. 3
Anl. 3 AN DER
Fassung: 5. September 2001 bis laufend
STATEMENT OF PARTICIPATION
TEILNAHMEERKLÄRUNG
AN DER
PfP-ÜBUNG „COOPERATIVE BEST EFFORT 2001“
Die Regierung von .............., vertreten durch .............,
hat sich zur Teilnahme an der PfP-Übung „COOPERATIVE BEST EFFORT 2001“, die von 10. bis 21. September 2001 in Österreich stattfindet, entschlossen und erkennt die Bestimmungen, die im „Memorandum of Understanding zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Supreme Headquarters Allied Powers Europe (SHAPE), vetreten durch das Regional Headquarters Allied Forces South, betreffend die Partnership for Peace-Übung COOPERATIVE BEST EFFORT 2001“, festgelegt wurden, an.
Für die Regierung von .........................
Datum