Staatsverträge

„Partnership for Peace“-Übung Cooperative Best Effort 2001

(Übersetzung) MEMORANDUM OF UNDERSTANDING ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DEM NATO SUPREME HEADQUARTERS ALLIED POWERS EUROPE BETREFFEND DIE „PARTNERSHIP FOR PEACE“-ÜBUNG COOPERATIVE BEST EFFORT 2001

Vertrag – MultilateralIn Kraft seit 5. September 2001RIS-Stand 26. Mai 2025

RIS-Gesetzesnummer 20001568 · BGBl. III Nr. 215/2001 · 19/10 Friedenssicherung · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

Art. 1

Art. 1 ARTIKEL EINS

Fassung: 5. September 2001 bis laufend

ARTIKEL EINS

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Für die Zwecke dieses Memorandum of Understanding (MOU), gelten folgende Begriffsbestimmungen:

Art. 3

Art. 3 ARTIKEL DREI

Fassung: 5. September 2001 bis laufend

ARTIKEL DREI

VERPFLICHTUNGEN DES GASTGEBERSTAATES

Im Rahmen der Bestimmungen dieses MOU wird der Gastgeberstaat

Art. 4

Art. 4 ARTIKEL VIER

Fassung: 5. September 2001 bis laufend

ARTIKEL VIER

VERPFLICHTUNGEN VON SHAPE

SHAPE wird

Art. 5

Art. 5 ARTIKEL FÜNF

Fassung: 5. September 2001 bis laufend

ARTIKEL FÜNF

VERPFLICHTUNGEN DER ENTSENDESTAATEN

Die Entsendestaaten werden

Art. 6

Art. 6

Fassung: 5. September 2001 bis laufend

ARTIKEL SECHS

SCHADENERSATZFORDERUNGEN

Alle nichtvertraglichen Schadenersatzforderungen, die aus Tätigkeiten der Truppen oder des Gastgeberstaates im Zusammenhang mit diesem MOU entstehen, werden in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels VIII des NATO-SOFA gelöst.

Art. 7

Art. 7

Fassung: 5. September 2001 bis laufend

ARTIKEL SIEBEN

BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung dieses MOU werden im Wege von Verhandlungen und ohne die Inanspruchnahme einer außenstehenden Gerichtsbarkeit gelöst.

Art. 8

Art. 8 ARTIKEL ACHT

Fassung: 5. September 2001 bis laufend

ARTIKEL ACHT

ÄNDERUNGEN

Dieses MOU kann, auf Vorschlag jeder Partei, durch schriftliche Vereinbarung der Parteien geändert werden.

Art. 9

Art. 9 ARTIKEL NEUN

Fassung: 5. September 2001 bis laufend

ARTIKEL NEUN

IN-KRAFT-TRETEN UND GELTUNGSDAUER

Dieses MOU, bestehend aus den Artikeln 1 bis 9 und den Annexen A bis C, tritt am zwanzigsten Tag nach dem Tag der letzten Unterzeichnung in Kraft. Es bleibt solange in Kraft, bis alle im Zusammenhang mit der Übung stehenden Angelegenheiten gelöst sind.

Ausgeführt in zwei (2) Originalen in englischer Sprache,

Anl. 1

Anl. 1

Fassung: 5. September 2001 bis laufend

Anl. 2

Anl. 2

Fassung: 5. September 2001 bis laufend

Anl. 3

Anl. 3 AN DER

Fassung: 5. September 2001 bis laufend

STATEMENT OF PARTICIPATION

TEILNAHMEERKLÄRUNG

AN DER

PfP-ÜBUNG „COOPERATIVE BEST EFFORT 2001“

Die Regierung von .............., vertreten durch .............,

hat sich zur Teilnahme an der PfP-Übung „COOPERATIVE BEST EFFORT 2001“, die von 10. bis 21. September 2001 in Österreich stattfindet, entschlossen und erkennt die Bestimmungen, die im „Memorandum of Understanding zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Supreme Headquarters Allied Powers Europe (SHAPE), vetreten durch das Regional Headquarters Allied Forces South, betreffend die Partnership for Peace-Übung COOPERATIVE BEST EFFORT 2001“, festgelegt wurden, an.

Für die Regierung von .........................

Datum