Art. 24
Art. 24
Fassung: 8. Juni 1972 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 24 Internationales Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung?
- KernaussageArt. 24 Internationales Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet alle in Artikel 17 Absatz 1 erwähnten Staaten von
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 24 Internationales Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung in einfachen Worten?
Art. 24 Internationales Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 8. Juni 1972 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. September 2026
- Fassung seit
- 8. Juni 1972
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. September 2026 00:01
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RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. III Nr. 94/2026 (K – Geltungsbereich)
- BGBl. III Nr. 172/2019 (K – Geltungsbereich)
- BGBl. III Nr. 83/2019 (K – Geltungsbereich)
- BGBl. III Nr. 54/2019 (K – Geltungsbereich)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
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