Art. 12
Art. 12 Artikel 12
Fassung: 18. August 1959 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 12 Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen zum privaten Gebrauch im internationalen Verkehr?
- KernaussageArt. 12 Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen zum privaten Gebrauch im internationalen Verkehr behandelt "Artikel 12" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Artikel 12
1. Sobald dieses Abkommen drei Jahre in Kraft ist, kann jede Vertragspartei durch Notifizierung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen die Einberufung einer Konferenz zur Revision des Abkommens verlangen. Der Generalsekretär teilt dieses Verlangen allen Vertragsparteien mit und beruft eine Revisionskonferenz ein, wenn binnen vier Monaten nach seiner Mitteilung mindestens ein Drittel der Vertragsparteien ihm die Zustimmung zu diesem Verlangen notifiziert.
2. Wird eine Konferenz nach Absatz 1 einberufen, so teilt der Generalsekretär dies allen Vertragsparteien mit und lädt sie ein, binnen drei Monaten die Vorschläge einzureichen, die nach ihrem Wunsch von der Konferenz behandelt werden sollen. Der Generalsekretär teilt allen Vertragsparteien die vorläufige Tagesordnung der Konferenz sowie den Wortlaut dieser Vorschläge spätestens drei Monate vor Beginn der Konferenz mit.
3. Der Generalsekretär lädt zu jeder nach diesem Artikel einberufenen Konferenz alle in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Länder sowie die Länder ein, die auf Grund des Artikels 5 Absatz 2 Vertragsparteien geworden sind.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 12 Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen zum privaten Gebrauch im internationalen Verkehr in einfachen Worten?
Art. 12 Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen zum privaten Gebrauch im internationalen Verkehr behandelt "Artikel 12" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 18. August 1959 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 17. Oktober 2024
- Fassung seit
- 18. August 1959
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 05:42
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. III Nr. 251/2013 (K - Geltungsbereich)
- BGBl. III Nr. 102/2008 (K - Geltungsbereich)
- BGBl. Nr. 370/1969 (K - Geltungsbereich)
- BGBl. Nr. 181/1968 (K - Geltungsbereich)
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