Staatsverträge

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (UNO)

Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen mit dem gemäß Sicherheitsratsresolution 1904 (2009) errichteten Büro der Ombudsperson

Vertrag – UNOFassung seit 1. September 2012RIS-Stand 14. September 2015

RIS-Gesetzesnummer 20007953 · BGBl. III Nr. 117/2012 · 49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken · Original im RIS öffnen

Art. 9

Art. 9

Fassung: 1. September 2012 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 9 Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (UNO)?

  • KernaussageArt. 9 Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (UNO) behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Jede Partei trägt die eigenen Kosten, die ihr im Zuge der Durchführung dieses Abkommens entstehen.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphArt. 8
Nächster ParagraphArt. 10

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 9 Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (UNO) in einfachen Worten?

Art. 9 Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (UNO) behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2012 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
14. September 2015
Fassung seit
1. September 2012
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 08:31
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.