Staatsverträge

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Ungarn)

Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Ungarn über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen

Vertrag – UngarnIn Kraft seit 1. September 2013RIS-Stand 27. August 2013

RIS-Gesetzesnummer 20008551 · BGBl. III Nr. 201/2013 · 49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

Art. 1

Art. 1

Fassung: 1. September 2013 bis laufend

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:

a) „Klassifizierte Informationen“ Informationen, unabhängig von ihrer Form, die gemäß den innerstaatlichen Gesetzen und Verordnungen einer der Parteien als klassifiziert eingestuft und gekennzeichnet wurden, um ihren Schutz vor unberechtigter Preisgabe, widerrechtlicher Verwendung oder Verlust zu gewährleisten;

b) „Zuständige Behörde“ die nationale Sicherheitsbehörde und jede andere zuständige Behörde oder Agentur, die gemäß Artikel 13 notifiziert wurde;

c) „Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Personen“ die Feststellung durch eine zuständige Behörde, dass eine Person zum Zugang zu klassifizierten Informationen gemäß den innerstaatlichen Gesetzen und Verordnungen berechtigt ist;

d) „Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Unternehmen“ die Feststellung durch eine zuständige Behörde, dass eine juristische Person über die physische und organisatorische Fähigkeit verfügt, die Bedingungen für den Zugang zu und den Umgang mit klassifizierten Informationen gemäß den innerstaatlichen Gesetzen und Verordnungen zu erfüllen;

e) „Klassifizierter Vertrag“ ein Vertrag oder Untervertrag zwischen einer österreichischen juristischen oder natürlichen Person und einer ungarischen juristischen oder natürlichen Person, dessen Erfüllung den Zugang zu oder die Herstellung von klassifizierten Informationen erfordert;

f) „Herausgeber“ die herausgebende Partei sowie jede der Hoheitsgewalt der betreffenden Partei unterstehende juristische oder natürliche Person, die klassifizierte Informationen herausgibt;

g) „Empfänger“ die empfangende Partei sowie jede der Hoheitsgewalt der betreffenden Partei unterstehende juristische oder natürliche Person, die klassifizierte Informationen empfängt;

h) „Dritter“ eine juristische oder natürliche Person, die nicht Herausgeber oder Empfänger der klassifizierten Information ist, die gemäß diesem Abkommen übermittelt wurde, oder eine Regierung, die nicht Partei dieses Abkommens ist, oder eine internationale Organisation.

Art. 2

Art. 2

Fassung: 1. September 2013 bis laufend

GLEICHWERTIGKEIT DER KLASSIFIZIERUNGSSTUFEN

Die Parteien legen fest, dass folgende Klassifizierungsstufen gleichwertig sind:

Republik Österreich:

Republik Ungarn:

Englische Entsprechung:

STRENG GEHEIM

„SZIGORÚAN TITKOS!“

TOP SECRET

GEHEIM

„TITKOS!“

SECRET

VERTRAULICH

„BIZALMAS!“

CONFIDENTIAL

EINGESCHRÄNKT

„KORLÁTOZOTT

TERJESZTÉSŰ!“

RESTRICTED

Art. 3

Art. 3

Fassung: 1. September 2013 bis laufend

KENNZEICHNUNG

(1) Zu übermittelnde klassifizierte Informationen werden vom Herausgeber in Übereinstimmung mit der entsprechenden Klassifizierungsstufe gemäß seinen innerstaatlichen Gesetzen und Verordnungen gekennzeichnet. Der Empfänger kennzeichnet erhaltene klassifizierte Informationen mit einer Klassifizierungsstufe, die der Klassifizierungskennzeichnung des Herausgebers entspricht.

(2) Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für klassifizierte Informationen, die im Zuge der unter dieses Abkommen fallenden Zusammenarbeit erzeugt, vervielfältigt oder übersetzt werden.

(3) Die Klassifizierungsstufe darf ausschließlich mit schriftlicher Zustimmung des Herausgebers geändert oder aufgehoben werden. Der Herausgeber informiert den Empfänger unverzüglich über jede Änderung der Klassifizierungsstufe der übermittelten klassifizierten Informationen.

Art. 4

Art. 4

Fassung: 1. September 2013 bis laufend

GRUNDSÄTZE DES SCHUTZES KLASSIFIZIERTER INFORMATIONEN

(1) Die Parteien treffen alle geeigneten Maßnahmen in Übereinstimmung mit diesem Abkommen und den innerstaatlichen Gesetzen und Verordnungen, um den Schutz der übermittelten klassifizierten Informationen zu gewährleisten, und sorgen für die erforderliche Kontrolle dieses Schutzes.

(2) Die Parteien gewähren den übermittelten klassifizierten Informationen mindestens den gleichen Schutzstandard, wie sie ihren eigenen klassifizierten Informationen der gleichwertigen Klassifizierungsstufe gewähren.

(3) Übermittelte klassifizierte Informationen werden nur Personen zugänglich gemacht, die gemäß den innerstaatlichen Gesetzen und Verordnungen zum Zugang zu klassifizierten Informationen der gleichwertigen Klassifizierungsstufe und den betreffenden klassifizierten Informationen ermächtigt sind.

(4) Übermittelte klassifizierte Informationen dürfen nur zu dem Zweck, für den sie herausgegeben wurden, und gemäß den vom Herausgeber bestimmten speziellen Nutzungsbedingungen verwendet werden.

(5) Eine Partei macht Dritten ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Herausgebers klassifizierte Informationen nicht zugänglich.

(6) Klassifizierte Informationen, die im Zuge der unter dieses Abkommen fallenden Zusammenarbeit erzeugt werden, genießen den gleichen Schutz wie übermittelte klassifizierte Informationen.

Art. 5

Art. 5

Fassung: 1. September 2013 bis laufend

SICHERHEITSUNBEDENKLICHKEITSBESCHEINIGUNGEN

(1) Im Rahmen dieses Abkommens anerkennt jede Partei die von der anderen Partei ausgestellten Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Personen und Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen.

(2) Die zuständigen Behörden unterstützen einander auf Ersuchen und gemäß den innerstaatlichen Gesetzen und Verordnungen im Verlauf der Verfahren für die Erteilung von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Personen und Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen.

(3) Im Rahmen dieses Abkommens informieren die zuständigen Behörden einander unverzüglich über alle Änderungen von Sicherheitsunbedenklichkeits-bescheinigungen für Personen und Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen, insbesondere über einen Widerruf oder eine Änderung der Klassifizierungsstufe.

(4) Auf Ersuchen der zuständigen Behörde des Herausgebers stellt die zuständige Behörde des Empfängers eine schriftliche Bestätigung aus, dass eine Person zum Zugang zu klassifizierten Informationen berechtigt ist.

Art. 6

Art. 6

Fassung: 1. September 2013 bis laufend

KLASSIFIZIERTE VERTRÄGE

(1) Ein klassifizierter Vertrag enthält Bestimmungen über die Sicherheitsanforderungen und Klassifizierungsstufe jedes Bestandteils des klassifizierten Vertrags. Im Falle der Existenz von besonderen Projektsicherheitsvorgaben wird eine Kopie davon an die zuständige Behörde der Partei weitergeleitet, unter deren Zuständigkeit der klassifizierte Vertrag durchzuführen ist.

(2) Auf Ersuchen bestätigen die zuständigen Behörden, dass die vorgeschlagenen Auftragnehmer sowie Personen, die an vorvertraglichen Verhandlungen oder die bei der Durchführung von klassifizierten Verträgen teilnehmen über Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Personen und Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen verfügen oder dass die entsprechenden Verfahren eingeleitet wurden.

(3) Der Herausgeber übermittelt dem Empfänger und der zuständigen Behörde des Empfängers eine Liste der klassifizierten Informationen, die gemäß dem klassifizierten Vertrag zu übermitteln sind.

Art. 7

Art. 7 ÜBERMITTLUNG

Fassung: 1. September 2013 bis laufend

ÜBERMITTLUNG

(1) Klassifizierte Informationen werden auf diplomatischem Weg oder auf jedem anderen zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Weg übermittelt. Der Empfang von klassifizierten Informationen ist schriftlich zu bestätigen.

(2) Die Parteien können klassifizierte Informationen in Übereinstimmung mit den durch die zuständigen Behörden vereinbarten Sicherheitsverfahren auf elektronischem Weg übermitteln.

Art. 8

Art. 8

Fassung: 1. September 2013 bis laufend

VERVIELFÄLTIGUNG UND ÜBERSETZUNG

(1) Die Vervielfältigung und Übersetzung klassifizierter Informationen kann vom Herausgeber eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Die Anzahl der Vervielfältigungen wird auf das für die amtlichen Zwecke erforderliche Maß beschränkt.

(2) Kopien und Übersetzungen sind wie Originale zu schützen.

(3) Übersetzungen von klassifizierten Informationen, die im Rahmen dieses Abkommens herausgegeben wurden, tragen einen Hinweis in der Übersetzungssprache, der anzeigt, dass sie klassifizierte Informationen des Herausgebers enthalten.

(4) Als GEHEIM / „TITKOS!“ / SECRET oder höher gekennzeichnete klassifizierte Informationen dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des Herausgebers vervielfältigt oder übersetzt werden.

(5) Klassifizierte Informationen werden nur von Personen übersetzt, die zum Zugang zu klassifizierten Informationen der jeweiligen Klassifizierungsstufe berechtigt sind.

Art. 9

Art. 9 VERNICHTUNG

Fassung: 1. September 2013 bis laufend

VERNICHTUNG

(1) Klassifizierte Informationen werden nachweislich und auf eine Weise vernichtet, die eine vollständige oder teilweise Wiederherstellung nicht zulässt. Als STRENG GEHEIM / „SZIGORÚAN TITKOS!“ / TOP SECRET gekennzeichnete klassifizierte Informationen werden nicht vernichtet, sondern rückübermittelt.

(2) Im Falle einer Krisensituation, in der es unmöglich ist klassifizierte Informationen, die in Anwendung dieses Abkommens übermittelt oder erzeugt wurden, zu schützen oder rückzuübermitteln, werden die klassifizierten Informationen umgehend vernichtet. Der Empfänger informiert die zuständige Behörde des Herausgebers sobald wie möglich über diese Vernichtung.

Art. 10

Art. 10 BESUCHE

Fassung: 1. September 2013 bis laufend

BESUCHE

(1) Besuche, die den Zugang zu klassifizierten Informationen erfordern, unterliegen der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde der gastgebenden Partei. Die Genehmigung wird nur Personen erteilt, die gemäß den innerstaatlichen Gesetzen und Verordnungen zum Zugang zu klassifizierten Informationen der entsprechenden Klassifizierungsstufe ermächtigt sind.

(2) Besuchsanträge werden mindestens 20 Arbeitstage vor dem Besuch bei der zuständigen Behörde der gastgebenden Partei gestellt. In dringenden Fällen können die zuständigen Behörden einen kürzeren Zeitraum vereinbaren. Die zuständigen Behörden informieren einander über die Einzelheiten des Besuchs und gewährleisten den Schutz personenbezogener Daten.

(3) Besuchsanträge werden in englischer Sprache gestellt und enthalten insbesondere folgende Angaben:

(4) Die zuständigen Behörden können Verfahren für wiederholte Besuche vereinbaren.

(5) Von einem Besucher erhaltene klassifizierte Information wird als klassifizierte Information angesehen, die im Rahmen dieses Abkommens empfangen wurde.

Art. 11

Art. 11

Fassung: 1. September 2013 bis laufend

SICHERHEITSVERLETZUNGEN

(1) Im Falle einer bzw. eines vermuteten oder festgestellten unberechtigten Preisgabe, widerrechtlichen Verwendung oder Verlusts von unter dieses Abkommen fallenden klassifizierten Informationen informiert die zuständige Behörde des Empfängers unverzüglich die zuständige Behörde des Herausgebers schriftlich.

(2) Verletzungen der Bestimmungen über den Schutz von unter dieses Abkommen fallenden klassifizierten Informationen werden gemäß den innerstaatlichen Gesetzen und Verordnungen untersucht und verfolgt. Die Parteien unterstützen einander auf Ersuchen.

(3) Die Parteien informieren einander schriftlich gemäß den innerstaatlichen Gesetzen und Verordnungen über die Umstände der Sicherheitsverletzung, das Schadensausmaß, die getroffenen Maßnahmen zur Schadensbegrenzung und das Ergebnis der Untersuchung.

Art. 12

Art. 12 KOSTEN

Fassung: 1. September 2013 bis laufend

KOSTEN

Jede Partei trägt die Kosten, die ihr im Zuge der Durchführung dieses Abkommens entstehen.

Art. 13

Art. 13

Fassung: 1. September 2013 bis laufend

ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN

Die Parteien teilen einander auf diplomatischem Weg die zuständigen Behörden mit, die für die Durchführung dieses Abkommens verantwortlich sind.

Art. 14

Art. 14

Fassung: 1. September 2013 bis laufend

KONSULTATIONEN

(1) Um vergleichbare Sicherheitsstandards zu gewährleisten, informieren die zuständigen Behörden auf Ersuchen einander über ihre jeweiligen innerstaatlichen Gesetze und Verordnungen über den Schutz klassifizierter Informationen und deren Anwendung. Die Parteien informieren einander über alle nachfolgenden Änderungen ihrer jeweiligen innerstaatlichen Gesetze und Verordnungen.

(2) Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung dieses Abkommens zu gewährleisten, konsultieren die zuständigen Behörden einander und erleichtern die notwendigen gegenseitigen Besuche.

Art. 15

Art. 15

Fassung: 1. September 2013 bis laufend

BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

Jegliche Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens werden im Wege direkter Gespräche zwischen den Parteien oder auf diplomatischem Wege beigelegt.

Art. 16

Art. 16

Fassung: 1. September 2013 bis laufend

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Parteien einander auf diplomatischem Wege den Abschluss der für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren mitgeteilt haben.

(2) Dieses Abkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen beider Parteien geändert werden. Änderungen treten gemäß Absatz 1 in Kraft.

(3) Jede Partei kann dieses Abkommen jederzeit auf diplomatischem Wege kündigen. In einem solchen Fall tritt das Abkommen sechs Monate nach Erhalt der Kündigungsnote durch die andere Partei außer Kraft. Im Fall der Kündigung bleiben klassifizierte Informationen, die in Anwendung dieses Abkommens übermittelt oder hergestellt wurden, weiterhin nach den Bestimmungen dieses Abkommens geschützt.