Staatsverträge

Abkommen über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Wechselrecht

(Übersetzung.) Abkommen über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Wechselrecht.

Vertrag – MultilateralFassung seit 1. Januar 1934RIS-Stand 14. September 2023

RIS-Gesetzesnummer 10001810 · BGBl. Nr. 289/1932 · 29/04 Internationales Wechsel- und Scheckrecht · Original im RIS öffnen

Anl. 1

Anl. 1 Protokoll zum Abkommen.

Fassung: 1. Januar 1934 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Anl. 1 Abkommen über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Wechselrecht?

  • KernaussageAnl. 1 Abkommen über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Wechselrecht behandelt "Protokoll zum Abkommen." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür die Kolonien, Protektorate und unter der Oberhoheit oder unter dem Mandat seiner Britannischen Majestät.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 29/04 Internationales Wechsel- und Scheckrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Protokoll zum Abkommen.

Bei der Unterzeichnung des Abkommens vom heutigen Tage über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Wechselrechte haben die gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten folgende Bestimmungen vereinbart:

A.

Die Mitglieder des Völkerbunds und die Nichtmitgliedstaaten, denen die Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden über das bezeichnete Abkommen vor dem 1. September 1932 nicht möglich sein sollte, verpflichten sich, innerhalb der auf diesen Tag folgenden fünfzehn Tage dem Generalsekretär des Völkerbunds eine Mitteilung darüber zu machen, in welcher Lage sie sich hinsichtlich der Ratifikation befinden.

B.

Wenn am 1. November 1932 die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, unter denen auf Grund des Artikels 5, Absatz 1, das Abkommen in Kraft tritt, so wird der Generalsekretär des Völkerbunds die Mitglieder des Völkerbunds und die Nichtmitgliedstaaten, die das Abkommen gezeichnet haben oder ihm beigetreten sind, zu einer Zusammenkunft einberufen.

In dieser Zusammenkunft wird zu prüfen sein, wie die Lage ist und welche Maßnahmen gegebenenfalls zur Abhilfe getroffen werden können.

C.

Die Hohen Vertragschließenden Teile werden einander die gesetzlichen Vorschriften, die sie für ihre Gebiete zur Durchführung des Abkommens erlassen haben, nach deren Inkrafttreten mitteilen.

D.

1. Es wird vereinbart, daß für das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland die Bestimmungen dieses Abkommens nur auf die außerhalb des Vereinigten Königreichs zur Annahme vorgelegten, angenommenen oder zahlbaren gezogenen Wechsel Anwendung finden.

2. Die gleiche Einschränkung gilt für die Kolonien, Protektorate und unter der Oberhoheit oder unter dem Mandat seiner Britannischen Majestät stehenden Gebiete, auf die dieses Abkommen nach Artikel 9 anwendbar wird, unter der Voraussetzung, daß eine Anzeige dieser Einschränkung vor dem Tage, an dem das Abkommen für das betreffende Gebiet in Kraft tritt, an den Generalsekretär des Völkerbunds gerichtet wird.

3. Desgleichen wird vereinbart, daß die Bestimmungen dieses Abkommens auf Nordirland nur mit den etwa für notwendig erachteten Änderungen Anwendung finden.

4. Die Regierung jedes Mitglieds des Völkerbunds oder jedes Nichtmitgliedstaats, die gemäß Artikel 4 dem Abkommen unter den im Abs. 1 vorgesehenen Einschränkungen beitreten will, kann dies dem Generalsekretär des Völkerbunds anzeigen. Dieser wird die Anzeige allen Mitgliedstaaten des Völkerbunds und den Nichtmitgliedstaaten, für die das Abkommen gezeichnet oder der Beitritt erklärt worden ist, mit der Anfrage mitteilen, ob sie Einwendungen zu erheben haben. Wenn sechs Monate nach dieser Mitteilung keine Einwendung erhoben worden ist, so wird das Einverständnis damit angenommen, daß der Staat unter diesen Einschränkungen an dem Abkommen teilnimmt.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Protokoll unterzeichnet.

Geschehen zu Genf, am siebenten Juni neunzehnhundertdreißig, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Sekretariats des Völkerbunds hinterlegt wird; eine gleichlautende Abschrift wird allen Mitgliedern des Völkerbunds und allen auf der Konferenz vertretenen Nichtmitgliedstaaten übersandt werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphArt. 10
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 1 Abkommen über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Wechselrecht in einfachen Worten?

Anl. 1 Abkommen über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Wechselrecht behandelt "Protokoll zum Abkommen." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Für wen ist Anl. 1 Abkommen über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Wechselrecht relevant?

Für die Kolonien, Protektorate und unter der Oberhoheit oder unter dem Mandat seiner Britannischen Majestät.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1934 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
22. März 2023
Fassung seit
1. Januar 1934
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 05:38
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. III Nr. 54/2000 (K – Geltungsbereich)
  • BGBl. III Nr. 177/1997 (K – Geltungsbereich)
  • BGBl. Nr. 273/1965 (K – Geltungsbereich)
  • BGBl. Nr. 214/1963 (K – Geltungsbereich)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.