Art. 9
Art. 9
Fassung: 1. März 1959 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 9 Abkommen über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Scheckrecht?
- KernaussageArt. 9 Abkommen über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Scheckrecht behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 29/04 Internationales Wechsel- und Scheckrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 9 Abkommen über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Scheckrecht in einfachen Worten?
Art. 9 Abkommen über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Scheckrecht behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. März 1959 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. April 2026
- Fassung seit
- 1. März 1959
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 05:40
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. III Nr. 55/2000 (K – Geltungsbereich)
- BGBl. Nr. 456/1986 (K – Geltungsbereich)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
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