Staatsverträge

Abkommen über das einheitliche Wechselgesetz

(Übersetzung.) Abkommen über das einheitliche Wechselgesetz.

Vertrag – MultilateralFassung seit 1. Januar 1934RIS-Stand 7. November 2025

RIS-Gesetzesnummer 10001798 · BGBl. Nr. 289/1932 · 29/04 Internationales Wechsel- und Scheckrecht · Original im RIS öffnen

Art. 5

Art. 5

Fassung: 1. Januar 1934 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 5 Abkommen über das einheitliche Wechselgesetz?

  • KernaussageArt. 5 Abkommen über das einheitliche Wechselgesetz behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 29/04 Internationales Wechsel- und Scheckrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 5 Abkommen über das einheitliche Wechselgesetz in einfachen Worten?

Art. 5 Abkommen über das einheitliche Wechselgesetz behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1934 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
7. November 2025
Fassung seit
1. Januar 1934
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 05:26
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. III Nr. 12/2001 (K – Geltungsbereich)
  • BGBl. III Nr. 54/2000 (K – Geltungsbereich)
  • BGBl. III Nr. 177/1997 (K – Geltungsbereich)
  • BGBl. Nr. 273/1965 (K – Geltungsbereich)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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Rückverweise

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