Staatsverträge

6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)

(Übersetzung) 6. ÜBEREINKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER ARABISCHEN REPUBLIK ÄGYPTEN ÜBER ZUSAMMENARBEIT AUF DEN GEBIETEN DES ERZIEHUNGSWESENS, DER WISSENSCHAFT UND DER KULTUR

Vertrag – ÄgyptenFassung seit 1. Juni 1992RIS-Stand 28. Februar 2019

RIS-Gesetzesnummer 10009813 · BGBl. Nr. 198/1992 · 79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik) · Original im RIS öffnen

Art. 16

Art. 16

Fassung: 1. Juni 1992 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 16 6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)?

  • KernaussageArt. 16 6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten) behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 16 6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten) in einfachen Worten?

Art. 16 6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten) behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
28. Februar 2019
Fassung seit
1. Juni 1992
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 08:03
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