Staatsverträge

34. Tagung der Vereinten Nationen für die friedliche Nutzung des Weltraums (UNO)

Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen anläßlich der 34. Tagung des Komitees der Vereinten Nationen für die friedliche Nutzung des Weltraums

Vertrag – UNOFassung seit 23. Mai 1991RIS-Stand 13. Juni 2019

RIS-Gesetzesnummer 10001130 · BGBl. Nr. 354/1991 · 19/19 Konferenzen, Ausstellungen · Original im RIS öffnen

Art. 1

Art. 1 (Übersetzung)

Fassung: 23. Mai 1991 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 1 34. Tagung der Vereinten Nationen für die friedliche Nutzung des Weltraums (UNO)?

  • KernaussageArt. 1 34. Tagung der Vereinten Nationen für die friedliche Nutzung des Weltraums (UNO) behandelt "(Übersetzung)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 19/19 Konferenzen, Ausstellungen

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

(Übersetzung)

VEREINTE NATIONEN

3. April 1991

Herr Botschafter,

ich habe die Ehre, mich auf die Maßnahmen für die 34. Tagung des Komitees der Vereinten Nationen zur friedlichen Nutzung des Weltraums vom 27. Mai bis 7. Juni 1991 in Graz, Österreich, zu beziehen. Mit der vorliegenden Note ersuche ich um die Zustimmung Ihrer Regierung zu den folgenden Maßnahmen:

Die Maßnahmen für die Tagung stehen in Übereinstimmung mit der Resolution 40/243, Absatz 5, der Generalversammlung der Vereinten Nationen, die vorsieht, daß Tagungen von Organen der Vereinten Nationen außerhalb ihres Amtssitzes im Staatsgebiet der einladenden Regierung abgehalten werden können, wenn diese nach Rücksprache mit dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zustimmt, die direkt oder indirekt entstehenden Kosten zu tragen.

Ich möchte daher folgende Bedingungen vorschlagen:

Weiters schlage ich vor, daß die folgenden Bedingungen, wie sie von den Vereinten Nationen in der Vergangenheit bei ähnlichen Anlässen angewendet wurden, auch für diese Tagung des Komitees für die friedliche Nutzung des Weltraums gelten:

Ich schlage weiters vor, daß nach Eintreffen Ihrer bestätigenden Antwortnote dieser Notenwechsel ein Übereinkommen zwischen den Vereinten Nationen und der österreichischen Bundesregierung darstellt, mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt und für die Dauer der Tagung und für jene zusätzliche Zeit gültig bleibt, die für die vollständige Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens erforderlich ist.

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner vorzüglichen Hochachtung.

Vasiliy Safronchuk

Untergeneralsekretär

Abteilung für politische Angelegenheiten und für Angelegenheiten des Sicherheitsrats

S.E. Herrn

Peter Hohenfellner

ao. und bev. Botschafter

Ständiger Vertreter bei

den Vereinten Nationen

809 United Nations Plaza, 7. Stock

New York 10017

(Übersetzung)

DER STÄNDIGE VERTRETER ÖSTERREICHS BEI DEN VEREINTEN NATIONEN

New York, 23. Mai 1991

Zl. 201.005/65-A/91

Herr Generalsekretär!

Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 3. April 1991 zu bestätigen, die folgenden Inhalt hat:

(es folgt der Text der Übersetzung der Eröffnungsnote ins Deutsche)

Ich beehre mich zu bestätigen, daß Ihre Note und meine Antwortnote ein Übereinkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen darstellen, das mit dem Datum dieser Antwort in Kraft tritt und für die Dauer der Tagung und für jene zusätzliche Zeit gültig bleibt, die für die vollständige Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens erforderlich ist.

Genehmigen Sie, Herr Generalsekretär, die Versicherung meiner vorzüglichen Hochachtung

Peter Hohenfellner

Ständiger Vertreter

Österreichs

bei den Vereinten Nationen

Herrn Vasiliy S. Safronchuk

Untergeneralsekretär

Abteilung für Politische Angelegenheiten und Angelegenheiten des Sicherheitsrats

Vereinte Nationen

New York

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 1 34. Tagung der Vereinten Nationen für die friedliche Nutzung des Weltraums (UNO) in einfachen Worten?

Art. 1 34. Tagung der Vereinten Nationen für die friedliche Nutzung des Weltraums (UNO) behandelt "(Übersetzung)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?

Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 23. Mai 1991 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
13. Juni 2019
Fassung seit
23. Mai 1991
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 03:30
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