Verordnungen

Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen

Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen an das Bundesministerium für Finanzen, an die Verwaltungsgerichte sowie an die Finanzämter, das Zollamt Österreich und das Amt für Betrugsbekämpfung

VerordnungFassung seit 1. November 2002RIS-Stand 21. Januar 2021

RIS-Gesetzesnummer 10004690 · BGBl. Nr. 494/1991 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 579/2020 · 32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2

Fassung: 1. November 2002 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen?

  • Kernaussage§ 2 Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: § 1 gilt nicht für Abgabenerklärungen, für Anzeigen gemäß § 31 Gebührengesetz 1957, für Anträge auf...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen in einfachen Worten?

§ 2 Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 1. November 2002 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
24. September 2013
Fassung seit
1. November 2002
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 579/2020
  • BGBl. II Nr. 447/2013
  • BGBl. II Nr. 395/2002

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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