§ 1
§ 1
Fassung: 16. September 2026 bis 15. März 2027
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 1 Zeitlich befristete Regelung des Grenzverkehrs an den Binnengrenzen zur Slowakischen Republik, zur Tschechischen Republik, zur Republik Slowenien und zu Ungarn?
- Kernaussage§ 1 Zeitlich befristete Regelung des Grenzverkehrs an den Binnengrenzen zur Slowakischen Republik, zur Tschechischen Republik, zur Republik Slowenien und zu Ungarn behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zur Gewährleistung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dürfen in der Zeit vom 16. Dezember 2025,...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 Zeitlich befristete Regelung des Grenzverkehrs an den Binnengrenzen zur Slowakischen Republik, zur Tschechischen Republik, zur Republik Slowenien und zu Ungarn in einfachen Worten?
§ 1 Zeitlich befristete Regelung des Grenzverkehrs an den Binnengrenzen zur Slowakischen Republik, zur Tschechischen Republik, zur Republik Slowenien und zu Ungarn behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 16. September 2026 bis 15. März 2027.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 16. September 2026
- Fassung seit
- 16. September 2026
- Fassung bis
- 15. März 2027
- Lokaler Stand
- 17. September 2026 00:00
- 13. Juni 2026 bis 15. September 2026RIS-Fassung öffnen
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 275/2026
- BGBl. II Nr. 137/2026
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Verweise
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